Der Bund und das Land Steiermark gewähren im Verhältnis 60:40 eine Entschädigung aus dem Katastrophenfonds für Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch
Hochwasser
Erdrutsch
Vermurung
Lawinen
Erdbeben
Schneedruck
Orkan
Bergsturz oder
Hagel
entstanden sind.
Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden leider nicht anerkannt.
Anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, denen ein Schaden im Vermögen entstanden ist. Gemeinden erhalten eine Entschädigung über die Abteilung 7.
Die Mindestschadenssumme ist mit 1.000 Euro festgesetzt.
Voraussetzungen:
Antragsberechtigung:
physische Personen (Einzelpersonen) oder
juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften
Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstanden sein.
Der Schaden muss innerhalb der Steiermark aufgetreten sein.
Fristen: (unbedingt einhalten!!)
Gebäudeschäden sind binnen 2 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
Ernte-, Flur- oder Viehschäden, Schäden durch Erdrutsch sowie Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
Waldschäden bzw. Waldbodenverluste oder Schäden an privaten Forststraßen und -brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum vor der Sanierung zu melden.
Zuständige Stelle:
Die erste Anlaufstelle ist das Bauamt der Gemeinde, diese nehmen ihre Daten auf und grob welcher Schaden entstanden ist.
Für die weitere Verfahrensabwicklung zuständig: die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz das Magistrat
Für die Antragstellung:
An das Gemeindeamt bzw. an das Magistrat Graz wenden.
Der Antrag kann auch über das Online-Formular auf der Seite https://www.agrar.steiermark.at/cms/beitrag/10178137/12722299/ eingebracht werden.
#Es müssen 2 Anträge abgegeben werden:
1) Privatschadensausweis (füllt auch gerne die Gemeinde für euch aus und sendet es weiter oder online s.o. runterladen )
#es kontaktiert Sie dann ein beauftragter Sachverständiger!
2)Verpflichtungserklärung muss dem Antrag bei der Schadensbesichtigung durch Sachverständigen ausgefüllt beigelegt werden. Download hier:
https://www.agrar.steiermark.at/cms/dokumente/10178137_12722299/6419735f/2023_06_01__Verpflichtungserkl%C3%A4rung_Kat.pdf
Abhängig von der Schadenursache werden die Anträge zur Bearbeitung weitergeleitet:
Schäden an Gebäuden oder baulichen Anlagen samt etwaigem Inventar: Baubezirksleitung
Schäden an Flur, Ernte oder Vieh: allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen
Schäden an Wald oder Waldbodenverlust sowie Schäden an privaten Forststraßen oder -brücken: Bezirksforstinspektion
Schäden durch Erdrutsch: Abteilung 14
Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken: Abteilung 7
Verfahrensablauf
Nach dem Antrag wird der Privatschadensausweis an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat Graz übermittelt. Diese wiederum leitet die Anträge abhängig von der Schadensursache an die zuständigen Sachverständigen bei der Baubezirksleitung, Bezirksforstinspektion, Abteilung 7 oder Abteilung 14 bzw. an allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige weiter, die eine Schadensschätzung durchführen.
Abhängig von der Schadenursache werden die Entschädigungen von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Magistrat Graz oder von den Abteilungen 7, 10 oder 14 ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen:
Fotos des Katastrophenschadens
bei Bestehen einer Versicherung: eine Versicherungsbestätigung
Rechnungen oder Angebote auf Grund des Schadens (sofern bereits vorhanden)
Kosten:
Die Antragstellung ist kostenlos.